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Nr. 2 vom 2. März 2020

Bis 29. Februar 2020 müssen Arbeitgeber, Rentenstellen, Krankenkassen, Träger von Sozialleistungen und weitere Stellen übermittlungspflichtige Stellen die Daten von Bürgern für das Jahr 2019 an die Finanzverwaltung übermittelt haben. Mit Beginn des Monats März ist also die richtige Zeit, auch mit der Einkommensteuererklärung zu beginnen. Das gilt insbesondere, wenn eine Rückerstattung zu erwarten ist.

Die Vordrucke zur Steuererklärung 2019 sind gegenüber den Vorjahren teilweise deutlich verändert. Der Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine (BVL) erläutert die wichtigsten Neuerungen und worauf Steuerpflichtige außerdem achten sollten.

Wer seine Steuererklärung noch auf den Papiervordrucken einreicht, muss etwas weniger ausfüllen. Die bereits übermittelten Daten müssen nicht mehr eingetragen werden. Die entsprechenden Felder in der Steuererklärung sind dunkel grün markiert. Allerdings gilt das nur, wenn der Steuerpflichtige davon ausgehen kann, dass die Daten auch vollständig und korrekt übermittelt wurden. „Deshalb sollte im Steuerbescheid weiterhin genau überprüft werden, ob alle enthaltenen Angaben korrekt sind“, empfiehlt BVL- Geschäftsführer Uwe Rauhöft. Fehlt etwas zu Ungunsten des Steuerpflichtigen, sollte vorsorglich Einspruch eingelegt werden. Wer hingegen Fehler zu seinen Gunsten feststellt, beispielsweise dass eine Rente oder Arbeitslohn aus einem Arbeitsverhältnis fehlt, ist verpflichtet, das Finanzamt auf diesen Fehler hinzuweisen.

Die meisten Einkommensteuererklärungen werden mittlerweile elektronisch eingereicht. In diesen Fällen sind alle Daten weiterhin auszufüllen. Das ist auch sinnvoll, denn nur so kann bereits im Voraus die Steuer berechnet und auch der Steuerbescheid später besser kontrolliert werden. Außerdem können bestimmte Wahlrechte beispielsweise bei Eheleuten nur mit einer Probeberechnung wahrgenommen werden. Zudem bieten die elektronischen Steuerprogramme viel Unterstützung durch Hinweise und Plausibilitätsprüfungen an. Diese technischen Hilfen funktionieren aber nur, wenn die Steuererklärung alle Angaben enthält. Das bedeutet nicht unbedingt, dass der Anwender mühsam die Zahlen aus den beigefügten Bescheinigungen abschreiben muss. Ein elektronisches Zertifikat und ein einmaliger Antrag, beispielsweise über die Homepage www.Elster.de ermöglicht den Zugang zu den Daten, die dem Finanzamt bereits vorliegen. Sind die Angaben richtig und vollständig, können diese elektronisch direkt in die eigene Steuererklärung übernommen werden.

Neben den neuen dunkelgrünen Feldern haben die Vordrucke zur Steuererklärung 2019 eine weitere Neuerung. Den bisherigen vierseitigen Mantelbogen gibt es nicht mehr. Die notwendigen Angaben sind jetzt in fünf verschiedenen Vordrucken zu erklären. Neben dem Hauptvordruck für die allgemeinen Angaben zur Person gibt es beispielsweise eine separate Anlage Außergewöhnliche Belastungen, eine Anlage Sonderausgaben und eine Anlage Haushaltsnahe Aufwendungen.

Auch zum Steuerrecht gilt es, einige Änderungen zu beachten. So schafft eine Gesetzesänderung mehr Klarheit, wenn Eltern Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge ihrer Kinder selbst als Sonderausgaben geltend machen wollen. Nachteiliger ist hingegen, dass Kosten für eine Erstausbildung grundsätzlich nicht als Werbungskosten abziehbar sind, wie kürzlich das Bundesverfassungsgericht abschließend in einem Urteil klargestellt hat. In vielen Fällen können Bildungskosten aber dennoch weiterhin die Steuerlast mindern.

Wer Hilfe bei seiner Einkommensteuererklärung benötigt, sollte sich nicht scheuen, fachkundigen Rat einzuholen. Arbeitnehmer und Rentner können sich an Lohnsteuerhilfevereine wenden. Für einen sozial gestaffelten Mitgliedsbeitrag beraten die Vereine, erstellen die Einkommensteuererklärung und überprüfen auch den Einkommensteuerbescheid. Beratungsstellen der Mitgliedsvereine können auf der Homepage des Bundesverbandes abgerufen (www.bvl-verband.de) oder telefonisch erfragt werden (030 – 58 58 40 40).

 

Nr. 1 vom 2. Januar 2020

Das neue Jahr bringt zahlreiche gesetzliche Neuregelungen. Der Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine e.V. (BVL) erläutert die wichtigsten Änderungen bei der Einkommensteuer.

Höherer Grundfreibetrag und Abbau der kalten Progression

Der Grundfreibetrag steigt um 240 Euro auf 9.408 Euro pro Person und Jahr. Für Ehe- und Lebenspartner, die eine gemeinsame Steuererklärung abgeben, gilt der doppelte Betrag. Bis zu dieser Höhe bleibt Einkommen vollständig steuerfrei.

Außerdem wird der Steuertarif zum Abbau der kalten Progression verändert. Durch diese Gesetzesänderungen verringert sich die jährliche Steuerbelastung wie folgt:

 

Einkommen   Steuer 2020 (1)     Ersparnis gegenüber 2019 (1)

10.000 €              86 €                       37 €

20.000 €              2.346 €                 68 €

30.000 €              5.187 €                 88 €

40.000 €              8.452 €                 117 €

50.000 €              12.141 €               154 €

60.000 €              16.236 €               183 €

70.000 €              20.436 €               183 €

(1) Werte für Grundtabelle, ohne Zuschlagsteuern

Mehr Unterhalt

Mit dem Existenzminimum steigt auch der Unterhaltshöchstbetrag auf 9.408 Euro. Wer bedürftige Angehörige oder andere begünstigte Personen unterstützt, kann Zahlungen bis zu diesem Betrag abziehen. Beiträge zur Basisabsicherung in die Krankenversicherung und zur gesetzlichen Pflegeversicherung sind zusätzlich absetzbar. Eigenes Einkommen des Unterstützten verringert allerdings den maximalen Abzugsbetrag, wenn es im Jahr 624 Euro übersteigt. Wohnt der Unterhaltsempfänger im Ausland, gelten länderabhängig in vielen Fällen geringere Werte.

Steuerbegünstigung für Elektrofahrzeuge und öffentliche Verkehrsmittel

Ab 2020 werden Firmenfahrzeuge mit Elektroantrieb, die an Arbeitnehmer überlassen werden, steuerlich noch stärker begünstigt. Der pauschale Sachbezug für Privatfahrten und Fahrten zur Arbeitsstätte verringert sich auf ein Viertel. Damit reduziert sich für Arbeitnehmer, die solche Firmenfahrzeuge nutzen, die Lohnsteuer. Wer anstelle der pauschalen Methode mit einem Fahrtenbuch und den tatsächlichen Kosten den Sachbezug berechnet, hat ebenfalls Steuervorteile. Bei der Berechnung des individuellen Nutzungswertes muss für begünstigte Elektrofahrzeuge die Abschreibung nur noch zu einem Viertel berücksichtigt werden.

Die Neuregelung gilt auch für Firmenfahrzeuge, die der Arbeitgeber bereits im vergangenen Jahr angeschafft hat.

Höhere Verpflegungspauschale und neue Übernachtungspauschale

Arbeitnehmer mit Auswärtstätigkeit erhalten ab 2020 höhere Verpflegungspauschalen. Bei mehr als 8 Stunden Abwesenheit gelten 14 Euro (bisher 12 Euro) und bei ganztägiger Abwesenheit 28 Euro (bisher 24 Euro). Ganz neu ist ab diesem Jahr ein Übernachtungs-Pauschbetrag für Berufskraftfahrer, die in ihrem Fahrzeug übernachten, in Höhe von 8 Euro pro Übernachtung.

Die Pauschalen können entweder für steuer- und sozialversicherungsfreie Arbeitgeberleistungen genutzt oder als Werbungskosten geltend gemacht werden.

Steuerbonus für energetische Sanierungen

Wer an seinem selbstgenutzten Haus in Energiesparmaßnahmen investiert, erhält eine Steuerermäßigung in Höhe von 20 Prozent der Aufwendungen. Die Steuerermäßigung wird auf drei Jahre verteilt: zweimal 7 Prozent der Investitionssumme im ersten und zweiten Jahr sowie 6 Prozent im dritten Jahr. Die maximale Steuerermäßigung für alle drei Jahre beträgt 40.000 Euro. Das heißt, es werden Baukosten bis zu 200.000 Euro gefördert.

Voraussetzung ist, dass das Objekt bei Durchführung der energetischen Maßnahme älter als 10 Jahre ist. Die im Gesetz einzeln aufgeführten begünstigten Baumaßnahmen sind beispielsweise Dämmung an Wänden und Fenstern, Heizungserneuerung und technische Verbrauchsoptimierung durch digitale Systeme. Außerdem werden Kosten eines Energieberaters mit einer Steuerermäßigung in Höhe von 50 Prozent gefördert.

Begünstigt sind energetische Maßnahmen, die nach dem 31. Dezember 2019 begonnen und vor dem 1. Januar 2030 abgeschlossen werden.

Altersvorsorge wird attraktiver

Beitragszahlungen in die gesetzliche Rentenversicherung, berufliche Versorgungswerke oder in Rürup-Verträge können 2020 bis zu 25.046 Euro berücksichtigt werden. Das sind 741 Euro mehr als im Vorjahr. 90 Prozent der Beiträge werden als Sonderausgaben abgezogen, 2 Prozentpunkte mehr als 2019.

Dieser Höchstbetrag berücksichtigt allerdings auch die Arbeitgeberbeiträge, bei Beamten werden fiktive Beiträge angerechnet. Vom Rentenversicherungsbeitrag für gesetzlich Versicherte werden in der Regel 80 Prozent des Arbeitnehmerbeitrags berücksichtigt.

Arbeitnehmer, die in eine betriebliche Altersversorgung ansparen, können mehr Lohn begünstigt einzahlen. Steuer- und sozialversicherungsfrei bleiben Einzahlungen bis zu 3.288 Euro. Derselbe Betrag kann nochmals steuerfrei eingezahlt werden, muss jedoch beim Abzug der Sozialversicherungsbeiträge berücksichtigt werden.

Belastung für Ruheständler

Bis zum Jahr 2040 muss jeder neue Rentnerjahrgang jährlich einen höheren Prozentsatz seiner Rente versteuern. Wer 2020 erstmals Rente bezieht, hat einen steuerpflichtigen Rentenanteil von 80 Prozent. Nur noch 20 Prozent der Jahresrente bleiben steuerfrei. Der endgültige Freibetrag wird erstmals aus der Jahresrente 2021 berechnet.

Für Pensionäre verringert sich der Versorgungsfreibetrag. Bei Versorgungsbeginn 2020 bleiben noch 16 Prozent der Pension steuerfrei, höchstens jedoch 1.200 im Jahr. Der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag verringert sich auf 360 Euro.

Wer 2020 seinen 65. Geburtstag feiert und deshalb erstmals Anspruch auf den Altersentlastungsbetrag hat, erhält 16 Prozent, höchstens 760 Euro als Abzugsbetrag auf bestimmte Einkünfte. Der Altersentlastungsbetrag wird beispielsweise auf Löhne, auf Einkünfte aus Vermietung oder auf voll steuerpflichtige Einkünfte aus Pensionskassen und Riester-Verträgen gewährt, nicht jedoch auf Renten und Pensionen.