Den Überblick behalten: aktuelle Steueränderungen
Der Lohnsteuerhilfeverein „Oberes Elbtal – Meißen“ e.V. informiert:
Diese Entlastungen bringt das Jahressteuergesetz 2022 für Arbeitnehmer und Rentner!
Großer Erfolg – Lohnsteuerhilfevereine dürfen Mitglieder mit Photovoltaikanlagen bis 30 kW (peak) bei der Einkommensteuererklärung beraten
Der Bundestag hat am 02.12.2022 das Jahressteuergesetz 2022 beschlossen. Der Bundesrat muss noch zustimmen, was für den 16.12.2022 geplant ist. Das Jahressteuergesetz 2022 enthält eine Ertragsteuerbefreiung für Photovoltaikanlagen bis 30 kW (peak) rückwirkend ab dem 01.01.2022. Die vorgesehene Neuregelung ersetzt die bisherige Liebhaberei-Regelung, bringt steuerliche Vereinfachungen und entlastet Steuerpflichtige von bürokratischen Pflichten. Lohnsteuerhilfevereine dürfen ihre Mitglieder weiterhin bei der Einkommensteuer beraten, auch wenn sie Photovoltaikanlagen mit einer installierten Leistung von bis zu 30 kW (peak) betreiben.
Deutliche Verbesserungen für das Arbeiten im Homeoffice
Auf Initiative des DGB gemeinsam mit dem BVL wurde im Jahr 2020 im Rahmen der Corona-Maßnahmen die sogenannte Homeoffice-Pauschale eingeführt. Seitdem kann ein Arbeitnehmer für jeden Kalendertag im Homeoffice einen Betrag von 5 Euro abziehen. Die Regelung galt zunächst befristet bis zum 31.12.2022 und für maximal 120 Tage im Jahr. Ab 2023 können Steuerpflichtige nunmehr 6 Euro täglich abziehen und das bis zu 210 Arbeitstage im Jahr. Die maximale Pauschale von bislang 600 Euro erhöht sich damit um mehr als das Doppelte auf 1.260 Euro jährlich. Diese Summe liegt 10 Euro über dem bisher maximal möglichen Abzug von Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer, ohne die engen Voraussetzungen eines abgeschlossenen Raumes und ohne Nachweis der einzelnen Kosten. Diese Neuregelung führt zu einer deutlichen Vereinfachung beim steuerlichen Abzug. Die Pauschale kann jeder in Anspruch nehmen, der an dem betreffenden Arbeitstag überwiegend von zu Hause arbeitet, also auch am Küchentisch oder in der Arbeitsecke im Wohnzimmer. Der Abzug ist auch möglich, wenn der Steuerpflichtige am selben Tag zeitweise auswärts tätig ist. Wer beim Arbeitgeber keinen Arbeitsplatz für die Zuhause erledigten Arbeiten hat, kann neben der Homeoffice-Pauschale auch die Entfernungspauschale für Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte geltend machen. Hiervon profitieren beispielsweise Lehrer, die zeitweise zu Hause den Unterricht vorbereiten und die übrige Zeit in der Schule tätig sind. Anschaffungen wie einen Schreibtisch, Drucker, Bürostuhl oder Laptop können weiterhin zusätzlich geltend gemacht werden.
Durch die Neuregelung wird niemand schlechter gestellt. Im Gegenteil: Viele Arbeitnehmer können zukünftig mehr als bisher oder sogar erstmals Werbungskosten für ihre berufliche Tätigkeit in der Wohnung steuerlich geltend machen.
Zukünftig kann sogar ein pauschaler Betrag von 1.260 Euro in Anspruch genommen werden, wenn der Mittelpunkt der beruflichen und betrieblichen Tätigkeit im häuslichen Arbeitszimmer liegt, ohne dass die jeweiligen Aufwendungen nachgewiesen werden müssen. Alternativ bleibt der Abzug der tatsächlichen Aufwendungen, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der beruflichen und betrieblichen Tätigkeit bildet. Nur noch in Mittelpunktsfällen müssen die Voraussetzungen eines abgeschlossenen Arbeitszimmers erfüllt sein. Anderenfalls kann die Tagespauschale in Anspruch genommen werden.
Für sehr viele Arbeitnehmer, die bisher keine Aufwendungen abziehen konnten, weil sie sich in ihrer Wohnung kein abgeschlossenes Arbeitszimmer einrichten konnten, stellen die Neuregelungen eine
maßgebliche Verbesserung dar, die den langjährigen Forderungen des BVL sehr nahekommt und uneingeschränkt zu begrüßen ist.
Rentenversicherungsbeiträge schon ab 2023 zu 100% absetzbar!
Die bisher ab dem 01.01.2025 vorgesehene volle Absetzbarkeit von Altersvorsorgeaufwendungen wird auf den 01.01.2023 vorgezogen. Auch wenn damit mögliche Doppelbesteuerungen nicht in jedem Fall ausgeschlossen werden können, ist die Maßnahme, die Rentenversicherungsbeiträge bereits im Jahr 2023 zu 100 Prozent als Sonderausgaben absetzbar zu gestalten, eine richtige und zu begrüßende Maßnahme.
Entlastungsbetrag für Alleinerziehende auf 4.260 Euro erhöht
Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende wird um 252 Euro auf 4.260 Euro angehoben. Für jedes weitere Kind erhöht er sich – wie bisher – um 240 Euro. Auch diese Maßnahme entspricht einer Forderung aus dem Steuerkonzept des BVL.
Ausbildungsfreibetrag auf 1.200 Euro erhöht
Der Ausbildungsfreibetrag für volljährige Kinder, die sich in Berufsausbildung befinden und auswärts untergebracht sind, wird von 924 Euro auf 1.200 Euro pro Kalenderjahr erhöht. Ein Schritt in die richtige Richtung. Der BVL hält eine weitergehende Anhebung des Freibetrages sowie eine Erweiterung auf minderjährige Kinder sowie auf volljährige Kinder ohne auswärtige Unterbringung für erforderlich.
Sparer-Pauschbetrag auf 1.000 Euro erhöht
Der Sparer-Pauschbetrag wird von derzeit 801 Euro auf 1.000 Euro steigen. Bereits erteilte Freistellungsaufträge werden prozentual erhöht.
Steuerfreistellung des Grundrentenzuschlags
Der Grundrentenzuschlag in der gesetzlichen Rente wird rückwirkend zum 01.01.2021 steuerfrei gestellt. Die Regelung trägt dazu bei, dass der Grundrentenzuschlag in voller Höhe bei Rentnern ankommt und diese steuerlich nicht belastet werden.
250 Euro Kindergeld und deutlich weniger Steuern ab 2023
Gestiegene Preise für Heizung, Strom und Lebensmittel führen derzeit zu enormen Belastungen der Bürgerinnen und Bürger. Mit dem jüngst verabschiedeten Inflationsausgleichsgesetz sollen steuerliche Mehrbelastungen verhindert werden und laut Bundesfinanzministerium für 48 Millionen Steuerpflichtige die Steuerlast erheblich sinken. Ab dem Jahr 2023 steigt erneut der Grundfreibetrag. Das Kindergeld wird erhöht und vereinheitlicht. Rückwirkend zum 01.01.2022 gibt es einen höheren Kinderfreibetrag. Wer Unterhalt zahlt, kann höhere Beträge bis zum Grundfreibetrag absetzen.
Höherer Grundfreibetrag bringt Steuerentlastung
Weil sich der steuerliche Grundfreibetrag erhöht, sinkt je nach zu versteuerndem Jahreseinkommen für Berufstätige und Rentner die Einkommensteuer. Beispiel: Eine Alleinstehende mit 30.000 Euro Jahreseinkommen muss gegenüber 2022 rund 250 Euro weniger Steuern zahlen, ein zusammenverlangtes Ehepaar mit 60.000 Euro Einkommen rund 500 Euro weniger. Auch der Steuertarif wird etwas geglättet, sodass die steigenden Steuersätze erst bei höherem Einkommen greifen.
Der Grundfreibetrag erhöht sich:
• 2023 um 561 Euro auf 10.908 Euro,
• 2024 um weitere 696 Euro auf 11.604 Euro.
Zu versteuerndes Einkommen Steuer 2022 Steuer 2023 Steuerentlastung 2023 Steuer 2024 Steuerentlastung 2024
10.909 € 82 € 0 € 82 € 0 € 0 €
11.605 € 193 € 102 € 91 € 0 € 102 €
15.000 € 887 € 736 € 151 € 581 € 155 €
20.000 € 2.138 € 1.956 € 182 € 1.759 € 197 €
30.000 € 4.951 € 4.700 € 251 € 4.446 € 254 €
50.000 € 11.816 € 11.343 € 473 € 10.906 € 437 €
60.000 € 15.863 € 15.242 € 621 € 14.680 € 562 €
Einkommensteuer nach Grundtarif, bei Zusammenveranlagung nach Splittingtarif verdoppeln sich die Beträge.
Quelle: BVL
Mehr Kindergeld ab Januar 2023
Eltern erhalten ab Januar 2023 für jedes Kind 250 Euro Kindergeld im Monat. Bisher galt: 219 Euro für das erste und zweite Kind, 225 Euro für das dritte und 250 Euro für das vierte Kind.
Höherer Kinderfreibetrag rückwirkend zum 01.01.2022
Wie bei Erwachsenen muss auch für Kinder das Existenzminimum steuerfrei gestellt werden. Der Kinderfreibetrag steigt rückwirkend für 2022 um 80 Euro je Elternteil auf 2.810 Euro und je Elternpaar um 160 Euro auf 5.620 Euro. Die Kinderfreibeträge, also inklusive des Freibetrags für Betreuung-, Erziehung- und Ausbildung betragen 2022 für jedes Kind 4.274 Euro pro Elternteil, 8.548 Euro für Elternpaare. 2023 erhöht sich der Kinderfreibetrag weiter um 202 Euro pro Elternteil (404 Euro für beide Eltern). 2024 steigt er um 180 Euro pro Elternteil (360 Euro für beide Eltern).
Unterhaltshöchstbetrag wird dem Grundfreibetrag gleichgestellt
„Besser sieht es beim Unterhaltshöchstbetrag aus. Hier wurde klargestellt, dass der Unterhaltshöchstbetrag automatisch dem Grundfreibetrag entspricht. Das gibt Unterhaltspflichtigen mehr Sicherheit“. Zusätzlich zu den übernommenen Beiträgen für die Basiskranken- und Pflegeversicherung können sie folgende Höchstbeträge als Unterhalt von der Steuer absetzen:
• 2022 bis zu 10.347 Euro (pro Monat 862 Euro)
• 2023 bis zu 10.908 Euro (pro Monat 909 Euro)
• 2024 bis zu 11.604 Euro (pro Monat 967 Euro).
„Eltern können für ihre über 25-jährige Kinder Unterhaltsaufwendungen geltend machen, wenn sie keinen Anspruch mehr auf Kindergeld oder Kindefreibetrag haben.“ Leben Tochter oder Sohn noch im Haushalt der Eltern, müssen die Eltern dafür die Ausgaben nicht gesondert nachweisen. Das Finanzamt rechnet allerdings eigene Einkünfte und Bezüge des Kindes von mehr als 624 Euro im Jahr auf den Unterhaltshöchstbetrag an.
Auswirkung schon ab der Steuererklärung für 2022
Die höheren Freibeträge für Kinder und für Unterhaltspflichtige wirken sich – wie dargestellt – bereits in der Steuererklärung für 2022 aus.
Das Jahr 2022 bringt für die Steuerpflichtigen einige steuerliche Änderungen.
1. Höherer Grundfreibetrag / Abbau der kalten Progression
Der Grundfreibetrag steigt um 240 Euro auf 9.984 Euro für Alleinstehende und um 480 Euro auf 19.968 Euro für Ehepaare oder eingetragene Lebenspartner, die gemeinsam ihre Steuererklärung abgeben. Bis zu diesem Betrag bleibt das Einkommen steuerfrei. Zum Abbau der sogenannten kalten Progression werden zusätzlich die übrigen Eckwerte des Steuertarifs um 1,17 % angehoben.
2. Gestiegener Unterhaltshöchstbetrag
Der Unterhaltshöchstbetrag wird an das Existenzminimum angepasst und steigt ebenfalls auf 9.984 Euro. Bis zu diesem Betrag können Unterstützungsleistungen an Angehörige oder andere begünstigte Personen steuerlich geltend gemacht werden. Zusätzlich können Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung abgesetzt werden.
3. Neue Höchstbeträge für abzugsfähige Altersvorsorgeaufwendungen
Beiträge zur Altersvorsorge in die gesetzliche Rente, in die Rürup-Rente, in landwirtschaftliche Alterskassen sowie berufsständische Versorgungseinrichtungen sind als Sonderausgaben steuerlich abzugsfähig, soweit sie den Höchstbetrag nicht übersteigen. Die Höchstbeträge für abzugsfähige Sonderausgaben betragen im Jahr 2022 25.639 Euro und 51.278 Euro (Einzel- / Zusammenveranlagung). Da der steuerlich abzugsfähige Anteil Jahr für Jahr um jeweils zwei Prozentpunkte steigt, können Steuerpflichtige von den geleisteten Beitragszahlungen nunmehr bis zu 94 Prozent des Höchstbetrags als Sonderausgaben steuerlich absetzen. Für das Jahr 2022 sind das also bis zu 24.101 Euro (Alleinstehende) bzw. 48.202 Euro (Ehegatten oder eingetragene Lebenspartner).
4. Anhebung der Freigrenze für Sachbezüge auf 50 Euro
Arbeitgeber können ihren Beschäftigten steuerfreie Sachbezüge beispielsweise in Form von Gutscheinen oder Fahrtickets gewähren. Die Obergrenze dieses Monatsbetrages erhöht sich ab 1. Januar 2022 von bisher 44 Euro auf 50 Euro.
5. Steuerfreie Corona-Prämie noch bis 31. März 2022
Arbeitgeber, die ihre durch die Corona-Krise belastenden Arbeitnehmer bislang noch nicht finanziell unterstützt haben, können bis zum 31. März 2022 zusätzlich zum Gehalt eine steuerfreie Corona-Prämie auszahlen. Die Verlängerung des Auszahlungszeitraums führt aber nicht dazu, dass eine Corona-Prämie im ersten Vierteljahr 2022 nochmals in voller Höhe ausgezahlt werden kann. Die 2020 eingeführte Corona-Prämie kann in dem Zeitraum vom 1. März 2020 bis 31. März 2022 geleistet werden und darf den Höchstbetrag von insgesamt 1.500 Euro nicht übersteigen.
6. Anhebung des Mindestlohns / Minijobber aufgepasst
Zum 1. Januar 2022 steigt der Mindestlohn von derzeit 9,60 Euro auf 9,82 Euro. Zum 1. Juli 2022 wird der Mindestlohn nochmal auf dann 10,45 Euro angehoben. Zu beachten ist, dass der Mindestlohn auch für sogenannte Minijobs, also geringfügige Arbeitsverhältnisse gilt, bei denen der monatliche Lohn regelmäßig nicht mehr als 450 Euro beträgt. Minijobber, bei denen vertraglich eine feste Arbeitsstundenanzahl in der Woche oder im Monat vereinbart ist, sollten prüfen, ob sie trotz gestiegenen Mindestlohns noch innerhalb des Grenzbetrags bleiben.
7. Verlängerung der Homeoffice-Pauschale bis Ende 2022 geplant
Bisher war die Homeoffice-Pauschale für die Jahre 2020 und 2021 befristet. Im Koalitionsvertrag der neuen Regierung ist eine Steueränderung für 2022 zur Homeoffice-Pauschale vorgesehen. Wegen der anhaltenden Corona-Pandemie soll die Homeoffice-Pauschale auch im Jahr 2022 steuerlich abgesetzt werden. Für die Kalenderjahre 2020 und 2021 können Arbeitnehmer bis zu fünf Euro für jeden Arbeitstag in der häuslichen Wohnung als Werbungskosten absetzen. Maximal gilt dies für 120 Tage, ins-gesamt also bis zu 600 Euro im Jahr. Die Homeoffice-Pauschale wird jedoch nicht zusätzlich zum Werbungskostenpauschbetrag gewährt. Daher können besonders diejenigen profitieren, die Werbungskosten von über 1.000 Euro haben. Allerdings entfällt für die Arbeitstage im Homeoffice die Fahrt zur Arbeitsstätte und somit die Pendlerpauschale.
Arbeitnehmer und Rentner können sich bei Lohnsteuerhilfevereinen beraten lassen. www.lohnsteuerhilfe-meissen.de Ihr Ansprechpartner ist Beratungsstellenleiter Uwe Reichel, Martinstr. 10, 01662 Meißen, Telefon: 03521 / 400800.
Immer mehr Rentner in der Steuerpflicht
Nr. 06 vom 10. März 2021
Rentner*innen sollten sich jedes Jahr aufs Neue fragen, ob sie Steuern zahlen müssen und ob eine Steuerklärung Pflicht ist. „Zumindest sollten sie nicht einfach davon ausgehen, dass das Finanzamt sie bisher nicht behelligt hat und es auch künftig nicht tun wird“, rät Jana Bauer vom Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine (BVL) in Berlin. Durch Rentenerhöhungen oder Veränderung der persönlichen Verhältnisse können sie in die Steuerpflicht gerutscht sein.
„Noch muss die Mehrheit der rund 20 Millionen Rentner*innen aber keine Steuern zahlen“, beruhigt Bauer. „Und dass, obwohl es im letzten Jahr eine ordentliche Erhöhung gab: Zum 1. Juli 2020 stieg die Rente im Rentengebiet West um 3,45 Prozent und im Rentengebiet Ost um 4,20 Prozent. Wer 2020 ausschließlich eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung bezogen hat, kann anhand unserer Tabelle ablesen, ob Steuern anfallen.“ Maßgeblich ist die Bruttorente (inklusive Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung) sowie das Jahr des Rentenbeginns. Hat die Rente 2005 oder früher begonnen, beträgt der Rentenfreibetrag 50 Prozent. Für jeden späteren Rentenjahrgang wird er abgeschmolzen. Bei Rentenbeginn im Jahr 2020 liegt der steuerfreie Teil der Rente nur noch bei 20 Prozent.
Allerdings werden 2020 durch die Rentenerhöhung rund 63.000 Rentner*innen mit Steuern belastet, schätzt die Bundesregierung. „In diesen Fällen werden in der Regel nicht mehr als 50 Euro an Steuern fällig“, rechnet Bauer vor. Anders als die anfängliche Rente ist die reguläre Rentenerhöhung in voller Höhe steuerpflichtig. Der festgeschriebene, persönliche Rentenfreibetrag gilt für die gesamte Laufzeit der Rente.
Um die Steuerlast zu senken, sollten daher alle Aufwendungen in der Steuererklärung geltend gemacht werden. Rentner*innen können zahlreiche Ausgaben abziehen, wie z.B. Spenden, Kosten für Medikamente, Brillen oder anerkannte Therapien, Aufwendungen für Haushaltshilfe oder Handwerkerarbeiten im Haushalt. Beiträge für Kranken- und Pflegeversicherung sind ebenfalls abzugsfähig. Werden keine höheren Aufwendungen erklärt bzw. nachgewiesen, berücksichtigt das Finanzamt automatisch einen Werbungskosten-Pauschbetrag von 102 Euro. Für Sonderausgaben gilt ein Pauschbetrag von 36 Euro. Bis spätestens 2. August 2021 muss die Steuererklärung für 2020 beim Finanzamt sein. Bis zum 28. Februar 2022 ist Zeit, wenn ein Lohnsteuerhilfeverein oder Steuerberater die Erklärung übernimmt.
„Aktuell werden mitunter Neunzigjährige aufgefordert, rückwirkend ab dem Jahr 2016 Steuererklärungen nachzuholen“, berichtet Bauer aus der aktuellen Beratungspraxis der Lohnsteuerhilfevereine. Grundsätzlich kann das Finanzamt für die letzten 7 Jahre zur Abgabe einer Erklärung auffordern. Außerdem werden nach 15 Monaten Karenzzeit 0,5 Prozent Zinsen je vollen Verspätungsmonat fällig. Allerdings ist die Höhe der Zinsen umstritten. Das Bundesverfassungsgericht muss klären, ob das in Zeiten der Niedrigzinsen noch angemessen ist. Hinzu kommt für Steuernachzahlungen ein Verspätungszuschlag von mindestens 25 € pro Monat. Besser ist es, vorher die Notbremse zu ziehen.
Steuerfreie Renteneinnahmen 2020
Wer ausschließlich Einkünfte aus der gesetzlichen Rente bezieht, hat bis zu den nachfolgend aufgeführten Beträgen keine Steuernachzahlung zu befürchten. Für Ehepaare und eingetragene Lebenspartner gelten jeweils die doppelten Beträge.
1) Bruttorente 2) Monatsrente (2. Halbjahr 2020). Bei der Einkommensberechnung wurden 3,05% Beitrag zur Pflegeversicherung und 7,85% zur Krankenversicherung (inkl. durchschnittlicher Zusatzbeitrag) berücksichtigt.
1) Bruttorente 2) Monatsrente (2. Halbjahr 2020). Bei der Einkommensberechnung wurden 3,05% Beitrag zur Pflegeversicherung und 7,85% zur Krankenversicherung (inkl. durchschnittlicher Zusatzbeitrag) berücksichtigt.
Weil bei der Berechnung nur die Sozialversicherungsbeiträge als Ausgaben berücksichtigt wurden, können bei weiteren steuermindernden Aufwendungen auch höhere Rentenbezüge steuerfrei bleiben. Rentner*innen sollten sich nicht scheuen, professionelle Hilfe zu nutzen. Lohnsteuerhilfevereine beraten für einen sozial gestaffelten Mitgliedsbeitrag, erstellen die Einkommensteuererklärung und überprüfen den Einkommensteuerbescheid. Beratungsstellen der Mitgliedsvereine können auf der Homepage des Bundesverbandes abgerufen (www.bvl-verband.de) oder telefonisch erfragt werden (030 – 58 58 40 40).
Ansprechpartner:
Jana Bauer, LL.M.
Referentin Steuern und Medien
Tel: (030) 58 58 40 4-16
E-Mail: bauer@bvl-verband.de
Der Lohnsteuerhilfeverein „Oberes Elbtal – Meißen“ e.V. informiert:
Bundesrat bestätigt Verlängerung der Abgabefrist für Steuererklärungen 2019
Der Bundesrat hat am 12. Februar 2021 dem Gesetz zur Fristverlängerung für Steuererklärungen 2019 zugestimmt. Damit wird die regulär am 28. Februar 2021 ablaufende Abgabefrist um ein halbes Jahr verschoben. Steuerpflichtige, die verpflichtet sind, eine Steuererklärung abzugeben und dazu einen Lohnsteuerhilfeverein oder Steuerberater einschalten, haben deutlich mehr Zeit. Die Frist für beratene Steuerpflichtige ist nunmehr der 31. August 2021. Hat das Finanzamt die Steuererklärung allerdings vor Ablauf dieser Frist ausdrücklich angefordert, bleibt es bei der vorzeitigen Abgabefrist.
Im Zusammenhang mit der Fristverlängerung verschiebt sich auch der Beginn der Zinsfestsetzung für das Steuerjahr 2019 auf den 1. Oktober 2021. Steuerzahlungen für das Jahr 2019 sind erst dann zu verzinsen, wenn die Festsetzung nach dem September 2021 erfolgt. Diese Regelung gilt sowohl für Nachzahlungszinsen als auch für Erstattungszinsen.
Normalerweise müssten abgabepflichtige Personen ihre Einkommensteuererklärung 2019 bereits bis zum 31. Juli 2020 abgegeben haben. Wer diese gesetzliche Frist versäumt hat und nunmehr einen Steuerberater oder einen Lohnsteuerhilfeverein beauftragt, kann ebenfalls die längere Erklärungsfrist in Anspruch nehmen, erklärt Uwe Reichel vom Lohnsteuerhilfeverein „Oberes Elbtal – Meißen“ e.V.
Diejenigen, die von der Abgabepflicht befreit sind, haben für eine freiwillige Einreichung der Steuererklärung vier Jahre Zeit. Die Frist zur Antragsveranlagung für das Steuerjahr 2019 endet am 31. Dezember 2023.
Arbeitnehmer und Rentner können sich bei Lohnsteuerhilfevereinen beraten lassen. www.lohnsteuerhilfe-meissen.de Ihr Ansprechpartner ist Beratungsstellenleiter Uwe Reichel, Martinstr. 10, 01662 Meißen, Telefon: 03521 / 400800.
Steueränderungen 2021
Gute Nachrichten zum Jahreswechsel
28. Dezember 2020
Das Jahr 2021 bringt den Steuerzahlern zahlreiche steuerliche Vergünstigungen. Der Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine e.V. (BVL) hat an verschiedenen Gesetzgebungsverfahren im Jahr 2020 als Sachverständiger mitgewirkt. Auch langwierige Forderungen des Verbandes wurden erfolgreich umgesetzt und finden sich in Gesetzen wieder:
1. Wegfall des Solidaritätszuschlags
Für die meisten Steuerzahler fällt ab 2021 der Solidaritätszuschlag weg, so dass viele Arbeitnehmer weniger Steuern zahlen müssen. Bis zu einem Einkommen von rund 73.000 Euro (Alleinstehende) bzw. 151.000 Euro (Verheiratete oder eingetragene Lebenspartner) wird kein Solidaritätszuschlag mehr einbehalten. Steigt das Einkommen, erhöht sich der Solidaritätszuschlag schrittweise. Erst ab einem Einkommen von 96.820 Euro bzw. 193.640 Euro (Alleinstehende / Verheiratete) ist der Zuschlag von 5,5% in voller Höhe zu entrichten. Eine Entlastung von der Entrichtung des Solidaritätszuschlags erfolgt nicht, wenn der Arbeitgeber eine Pauschalbesteuerung vornimmt oder Kapitalanleger den Sparerpauschbetrag ausgeschöpft haben und somit Abgeltungsteuer zahlen.
2. Höherer Grundfreibetrag / Abbau der kalten Progression
Der Grundfreibetrag steigt um 336 Euro auf 9.744 Euro für Alleinstehende und 19.488 Euro für Ehepaare oder eingetragene Lebenspartner, die gemeinsam ihre Steuererklärung abgeben. Bis zu diesem Betrag bleibt das Einkommen steuerfrei. Zum Abbau der kalten Progression werden die übrigen Eckwerte des Steuertarifs um 1,52% angehoben, um die Mehrbelastungen, die ohne Anpassung des Einkommensteuertarif entstehen würden, abzumildern.
3. Gestiegener Unterhaltshöchstbetrag
Der Unterhaltshöchstbetrag wird an das Existenzminimum angepasst und steigt ebenfalls auf 9.744 Euro. Bis zu diesem Betrag können Unterstützungsleistungen an Angehörige oder andere begünstigte Personen steuerlich geltend gemacht werden. Zusätzlich können Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung abgesetzt werden.
4. Einführung einer Homeoffice-Regelung (befristet für 2020 und 2021)
Im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie sind viele Menschen ihrer Tätigkeit von zu Hause aus nachgegangen. Mit dem Jahressteuergesetz 2020 wurde die Homeoffice-Pauschale eingeführt. In den Kalenderjahren 2020 und 2021 können Arbeitnehmer bis zu fünf Euro für jeden Arbeitstag in der häuslichen Wohnung als Werbungskosten absetzen. Maximal gilt dies für 120 Tage, insgesamt also bis zu 600 Euro. Die Homeoffice-Pauschale wird nicht zusätzlich zum Werbungskostenpauschbetrag gewährt. Daher profitieren besonders diejenigen, die Werbungskosten von über 1.000 Euro haben. Allerdings entfällt für die Arbeitstage im Homeoffice die Fahrt zur Arbeitsstätte und somit die Pendlerpauschale.
5. Höherer Übungsleiterfreibetrag
Übungsleiter und ehrenamtlich tätige Menschen in weiteren begünstigten Bereichen können ab 2021 bis zu 3.000 Euro Aufwandsentschädigungen steuerfrei erhalten. Bisher betrug die Grenze 2.400 Euro. Für andere ehrenamtliche Tätigkeiten gilt eine kleinere Pauschale von 840 Euro. Bisher konnten in diesen Fällen 720 Euro steuerfreie Aufwandsentschädigungen gezahlt werden.
6. Freigrenze für Sachbezüge
Arbeitgeber können ihren Beschäftigten steuerfreie Sachbezüge beispielsweise in Form von Gutscheinen oder Fahrtickets gewähren. Die Obergrenze dieses Monatsbetrages wird ab 2021 von bisher 44 auf 50 Euro angehoben.
7. Erhöhung der Behinderten- und Pflegepauschbeträge
o Höhere Pauschbeträge für Menschen mit Behinderung
Nach 45 Jahren werden mit dem Gesetz zur Anhebung der Pauschbeträge für Menschen mit Behinderungen die Pauschbeträge erstmal angepasst und ab dem Jahr 2021 verdoppelt.
o Verzicht auf weitere Anspruchsvoraussetzungen bei GdB unter 50
Als weitere Änderung werden die Pauschbeträge bei einem Grad der Behinderung von weniger als 50 unabhängig von den bisher erforderlichen zusätzlichen Voraussetzungen wie einer dauernden Einbuße der körperlichen Beweglichkeit gewährt. Sie gelten ab einem Grad der Behinderung von 20, bisher betrug der Mindestgrad 25.
o Neue behinderungsbedingte Fahrkosten-Pauschale
Im Einkommensteuergesetz sind nunmehr für behinderungsbedingte Fahrkosten zwei Pauschalwerte festgelegt. Menschen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 80 oder mit einem Grad der Behinderung von mindestens 70 und dem Merkzeichen „G“ erhalten 900 Euro. Der Betrag entspricht der bisherigen Verwaltungsregelung, sodass sich keine wesentliche Änderung ergibt. Allerdings gilt die neue Pauschale für alle Verkehrsmittel.
Für Menschen mit dem Merkzeichen „aG“, mit dem Merkzeichen „Bl“ oder mit dem Merkzeichen „H“ wird ein neuer Pauschbetrag von 4.500 Euro eingeführt, der dem bisherigen Höchstbetrag bei gefahrenen 15.000 km entspricht. Weil der Nachweis der durchgeführten Fahrten wegfällt, führt dieser Pauschbetrag zu einer deutlichen Vereinfachung und vielfach höheren Abzugsbeträgen.
o Einführung eines Pflege-Pauschbetrages bei der Pflege von Personen mit den Pflegegraden 2 und 3.
Ab 2021 gelten erstmals Pflegepauschbeträge bereits für die geringeren Pflegegrade 2 und 3. Die Pflegepauschbeträge für die Pflegegrade 4 und 5 werden auf 1.800 Euro angehoben und damit fast verdoppelt.
8. Kindergeld
Das Kindergeld erhöht sich um 15 Euro und beträgt für das erste und zweite Kind 219 Euro, für das dritte Kind 225 Euro und ab dem vierten Kind 250 Euro im Monat.
9. Höherer Freibetrag für Alleinerziehende
Der Freibetrag für alleinerziehende Mütter und Väter war im Sommer 2020 für die Jahre 2020 und 2021 von 1.908 auf 4.008 Euro angehoben worden, um die verteuerte Haushaltsführung in der Corona-Pandemie anzuerkennen. Mit dem Jahressteuergesetz 2020 hat der Bundestag kurz vor Weihnachten beschlossen, dass diese Erhöhung auf Dauer gelten wird. Der neue höhere Entlastungsbetrag wird bereits in Steuerklasse II beim Lohnsteuerabzug berücksichtigt.
10. Höhere Entfernungspauschale ab dem 21. Kilometer
Die neue höhere Entfernungspauschale lohnt sich für Arbeitnehmer, die einen weiten Weg zur Arbeitsstätte haben. Arbeitnehmer, die zu ihrem Job regelmäßig pendeln müssen, werden steuerlich entlastet. Ab 2021 steigt die Entfernungspauschaule – entgegen den Forderungen des BVL – allerdings erst ab dem 21. Kilometer. Sie beträgt anstatt den bisherigen 30 Cent für die ersten 20 Kilometer 35 Cent je Entfernungskilometer pro Arbeitstag.
Diese Pauschale kann für die einfache Strecke geltend gemacht werden, nicht jedoch für den Hin- und Rückweg. Ab dem Jahr 2024 steigt die Entfernungspauschale ab dem 21. Kilometer auf 38 Cent je Entfernungskilometer.
11. Mobilitätsprämie
Zur steuerlichen Entlastung wurde zusätzlich die neue Mobilitätsprämie eingeführt. Von dieser können Arbeitnehmer profitieren, die keine Einkommensteuern zahlen müssen, z.B. weil deren Einkommen unterhalb des Grundfreibetrags liegt und daher steuerfrei ist. Den Arbeitnehmern ist es möglich, alternativ zu den erhöhten Entfernungspauschalen von 35 Cent ab dem 21. Entfernungskilometer eine Mobilitätsprämie in Höhe von 14 % der Entfernungspauschale zu wählen. Die Mobilitätsprämie kann beim Finanzamt nach Ablauf des Jahres 2021 beantragt werden.
12. Anhebung der Wohnungsbauprämie
Ab Januar 2021 können Bausparer eine höhere Wohnungsbauprämie in Anspruch nehmen. Die staatliche Förderung erhält jeder Sparer, der sein Sparguthaben für den Kauf oder Bau, alternativ auch für Sanierung oder Modernisierung eines Hauses oder einer Eigentumswohnung verwendet und solange das zu versteuernde Einkommen bestimmte Einkommensgrenzen nicht übersteigt. Anstatt 8,8 % gibt es nunmehr 10 % Prämiensatz auf die im Jahr eingezahlten Beiträge. Gefördert werden Einzahlungen von maximal 700 Euro (bisher: 512 Euro) bei Alleinstehenden und 1.400 (bisher: 1.024 Euro) bei Ehepaaren/eingetragenen Lebenspartnern. Auch die Einkommensgrenzen wurden auf 35.000 Euro (Ledige/bisher: 25.600 Euro) und 70.000 Euro (Verheiratete/bisher:51.200 Euro) angehoben. Wer die Prämie erhalten möchte, muss sie jedes Jahr neu beantragen. Der Antrag auf die Wohnungsbauprämie kann maximal zwei Jahre rückwirkend gestellt werden.
Weitere Informationen erhalten Sie bei Uwe Reichel, Beratungsstellenleiter des Lohnsteuerhilfeverein „Oberes Elbtal – Meißen“ e.V., Martinstraße 10, 01662 Meißen. Tel. 03521 400 800 oder www.lohnsteuerhilfe-meissen.de
Steueränderungen 2020
Arbeit im Homeoffice – Kosten in der Steuererklärung angeben
Um eine Verbreitung des Coronavirus im Unternehmen zu vermeiden, weisen einige Arbeitgeber ihre Mitarbeiter an, von zu Hause aus zu arbeiten. „Die damit einhergehenden Kosten, wie Telekommunikationsaufwendungen und Büroverbrauchsartikel, kann der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer im Wege des Auslagenersatzes steuerfrei erstatten“, erklärt Uwe Reichel, Beratungsstellenleiter des Lohnsteuerhilfeverein „Oberes Elbtal – Meißen“ e.V. aus Meißen. Oftmals ist es aber sehr aufwändig, die tatsächlich entstandenen Kosten zu ermitteln. Ist für die Arbeit im Homeoffice ein Telefon- und /oder Internetanschluss erforderlich, kann der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer für diese Telekommunikationsaufwendungen entweder 20 % der jeweiligen Monatsabrechnung, aber max. 20 € pro Monat pauschal steuerfrei erstatten. Erstattet der Arbeitgeber die Kosten nicht, kann der Arbeitnehmer diese als Werbungskosten in seiner Einkommensteuererklärung geltend machen.
„Wenn der Arbeitgeber die Arbeit im Homeoffice anweist und die Bürogebäude des Unternehmens wegen dem Coronavirus schließt, steht dem Arbeitnehmer kein Arbeitsplatz mehr zur Verfügung und es können auch diejenigen Arbeitnehmer die Kosten des häuslichen Arbeitszimmers steuerlich geltend machen, die es ansonsten unter normalen Umständen nicht können“, erläutert Reichel. Voraussetzung ist jedoch, dass der Arbeitnehmer einen abgeschlossen Raum als Arbeitszimmer zu Hause zur Verfügung hat. Das Aufstellen eines Laptops am Esstisch reicht für den Werbungskostenabzug nicht aus. Als Werbungskosten können dann maximal 1.250 € geltend gemacht werden. Der Höchstbetrag von 1.250 € ist auch bei nicht ganzjähriger Nutzung des häuslichen Arbeitszimmers in voller Höhe, also nicht zeitanteilig, zum Abzug zuzulassen.
Weitere Informationen zu steuerlichen Auswirkungen des Coronavirus bei Arbeitnehmern erhalten Sie bei Uwe Reichel, Beratungsstellenleiter des Lohnsteuerhilfeverein „Oberes Elbtal – Meißen“ e.V., Martinstraße 10, 01662 Meißen. Tel. 03521 400 800 oder www.lohnsteuerhilfe-meissen.de
Nr. 2 vom 2. März 2020
Bis 29. Februar 2020 müssen Arbeitgeber, Rentenstellen, Krankenkassen, Träger von Sozialleistungen und weitere Stellen übermittlungspflichtige Stellen die Daten von Bürgern für das Jahr 2019 an die Finanzverwaltung übermittelt haben. Mit Beginn des Monats März ist also die richtige Zeit, auch mit der Einkommensteuererklärung zu beginnen. Das gilt insbesondere, wenn eine Rückerstattung zu erwarten ist.
Die Vordrucke zur Steuererklärung 2019 sind gegenüber den Vorjahren teilweise deutlich verändert. Der Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine (BVL) erläutert die wichtigsten Neuerungen und worauf Steuerpflichtige außerdem achten sollten.
Wer seine Steuererklärung noch auf den Papiervordrucken einreicht, muss etwas weniger ausfüllen. Die bereits übermittelten Daten müssen nicht mehr eingetragen werden. Die entsprechenden Felder in der Steuererklärung sind dunkel grün markiert. Allerdings gilt das nur, wenn der Steuerpflichtige davon ausgehen kann, dass die Daten auch vollständig und korrekt übermittelt wurden. „Deshalb sollte im Steuerbescheid weiterhin genau überprüft werden, ob alle enthaltenen Angaben korrekt sind“, empfiehlt BVL- Geschäftsführer Uwe Rauhöft. Fehlt etwas zu Ungunsten des Steuerpflichtigen, sollte vorsorglich Einspruch eingelegt werden. Wer hingegen Fehler zu seinen Gunsten feststellt, beispielsweise dass eine Rente oder Arbeitslohn aus einem Arbeitsverhältnis fehlt, ist verpflichtet, das Finanzamt auf diesen Fehler hinzuweisen.
Die meisten Einkommensteuererklärungen werden mittlerweile elektronisch eingereicht. In diesen Fällen sind alle Daten weiterhin auszufüllen. Das ist auch sinnvoll, denn nur so kann bereits im Voraus die Steuer berechnet und auch der Steuerbescheid später besser kontrolliert werden. Außerdem können bestimmte Wahlrechte beispielsweise bei Eheleuten nur mit einer Probeberechnung wahrgenommen werden. Zudem bieten die elektronischen Steuerprogramme viel Unterstützung durch Hinweise und Plausibilitätsprüfungen an. Diese technischen Hilfen funktionieren aber nur, wenn die Steuererklärung alle Angaben enthält. Das bedeutet nicht unbedingt, dass der Anwender mühsam die Zahlen aus den beigefügten Bescheinigungen abschreiben muss. Ein elektronisches Zertifikat und ein einmaliger Antrag, beispielsweise über die Homepage www.Elster.de ermöglicht den Zugang zu den Daten, die dem Finanzamt bereits vorliegen. Sind die Angaben richtig und vollständig, können diese elektronisch direkt in die eigene Steuererklärung übernommen werden.
Neben den neuen dunkelgrünen Feldern haben die Vordrucke zur Steuererklärung 2019 eine weitere Neuerung. Den bisherigen vierseitigen Mantelbogen gibt es nicht mehr. Die notwendigen Angaben sind jetzt in fünf verschiedenen Vordrucken zu erklären. Neben dem Hauptvordruck für die allgemeinen Angaben zur Person gibt es beispielsweise eine separate Anlage Außergewöhnliche Belastungen, eine Anlage Sonderausgaben und eine Anlage Haushaltsnahe Aufwendungen.
Auch zum Steuerrecht gilt es, einige Änderungen zu beachten. So schafft eine Gesetzesänderung mehr Klarheit, wenn Eltern Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge ihrer Kinder selbst als Sonderausgaben geltend machen wollen. Nachteiliger ist hingegen, dass Kosten für eine Erstausbildung grundsätzlich nicht als Werbungskosten abziehbar sind, wie kürzlich das Bundesverfassungsgericht abschließend in einem Urteil klargestellt hat. In vielen Fällen können Bildungskosten aber dennoch weiterhin die Steuerlast mindern.
Wer Hilfe bei seiner Einkommensteuererklärung benötigt, sollte sich nicht scheuen, fachkundigen Rat einzuholen. Arbeitnehmer und Rentner können sich an Lohnsteuerhilfevereine wenden. Für einen sozial gestaffelten Mitgliedsbeitrag beraten die Vereine, erstellen die Einkommensteuererklärung und überprüfen auch den Einkommensteuerbescheid. Beratungsstellen der Mitgliedsvereine können auf der Homepage des Bundesverbandes abgerufen (www.bvl-ver-band.de) oder telefonisch erfragt werden (030 – 58 58 40 40).
Nr. 1 vom 2. Januar 2020
Das neue Jahr bringt zahlreiche gesetzliche Neuregelungen. Der Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine e.V. (BVL) erläutert die wichtigsten Änderungen bei der Einkommensteuer.
Höherer Grundfreibetrag und Abbau der kalten Progression
Der Grundfreibetrag steigt um 240 Euro auf 9.408 Euro pro Person und Jahr. Für Ehe- und Lebenspartner, die eine gemeinsame Steuererklärung abgeben, gilt der doppelte Betrag. Bis zu dieser Höhe bleibt Einkommen vollständig steuerfrei.
Außerdem wird der Steuertarif zum Abbau der kalten Progression verändert. Durch diese Gesetzesänderungen verringert sich die jährliche Steuerbelastung wie folgt:
Einkommen Steuer 2020 (1) Ersparnis gegenüber 2019 (1)
10.000 € 86 € 37 €
20.000 € 2.346 € 68 €
30.000 € 5.187 € 88 €
40.000 € 8.452 € 117 €
50.000 € 12.141 € 154 €
60.000 € 16.236 € 183 €
70.000 € 20.436 € 183 €
(1) Werte für Grundtabelle, ohne Zuschlagsteuern
Mehr Unterhalt
Mit dem Existenzminimum steigt auch der Unterhaltshöchstbetrag auf 9.408 Euro. Wer bedürftige Angehörige oder andere begünstigte Personen unterstützt, kann Zahlungen bis zu diesem Betrag abziehen. Beiträge zur Basisabsicherung in die Krankenversicherung und zur gesetzlichen Pflegeversicherung sind zusätzlich absetzbar. Eigenes Einkommen des Unterstützten verringert allerdings den maximalen Abzugsbetrag, wenn es im Jahr 624 Euro übersteigt. Wohnt der Unterhaltsempfänger im Ausland, gelten länderabhängig in vielen Fällen geringere Werte.
Steuerbegünstigung für Elektrofahrzeuge und öffentliche Verkehrsmittel
Ab 2020 werden Firmenfahrzeuge mit Elektroantrieb, die an Arbeitnehmer überlassen werden, steuerlich noch stärker begünstigt. Der pauschale Sachbezug für Privatfahrten und Fahrten zur Arbeitsstätte verringert sich auf ein Viertel. Damit reduziert sich für Arbeitnehmer, die solche Firmenfahrzeuge nutzen, die Lohnsteuer. Wer anstelle der pauschalen Methode mit einem Fahrtenbuch und den tatsächlichen Kosten den Sachbezug berechnet, hat ebenfalls Steuervorteile. Bei der Berechnung des individuellen Nutzungswertes muss für begünstigte Elektrofahrzeuge die Abschreibung nur noch zu einem Viertel berücksichtigt werden.
Die Neuregelung gilt auch für Firmenfahrzeuge, die der Arbeitgeber bereits im vergangenen Jahr angeschafft hat.
Höhere Verpflegungspauschale und neue Übernachtungspauschale
Arbeitnehmer mit Auswärtstätigkeit erhalten ab 2020 höhere Verpflegungspauschalen. Bei mehr als 8 Stunden Abwesenheit gelten 14 Euro (bisher 12 Euro) und bei ganztägiger Abwesenheit 28 Euro (bisher 24 Euro). Ganz neu ist ab diesem Jahr ein Übernachtungs-Pauschbetrag für Berufskraftfahrer, die in ihrem Fahrzeug übernachten, in Höhe von 8 Euro pro Übernachtung.
Die Pauschalen können entweder für steuer- und sozialversicherungsfreie Arbeitgeberleistungen genutzt oder als Werbungskosten geltend gemacht werden.
Steuerbonus für energetische Sanierungen
Wer an seinem selbstgenutzten Haus in Energiesparmaßnahmen investiert, erhält eine Steuerermäßigung in Höhe von 20 Prozent der Aufwendungen. Die Steuerermäßigung wird auf drei Jahre verteilt: zweimal 7Prozent der Investitionssumme im ersten und zweiten Jahr sowie 6 Prozent im dritten Jahr. Die maximale Steuerermäßigung für alle drei Jahre beträgt 40.000 Euro. Das heißt, es werden Baukosten bis zu 200.000 Euro gefördert.
Voraussetzung ist, dass das Objekt bei Durchführung der energetischen Maßnahme älter als 10 Jahre ist. Die im Gesetz einzeln aufgeführten begünstigten Baumaßnahmen sind beispielsweise Dämmung an Wänden und Fenstern, Heizungserneuerung und technische Verbrauchsoptimierung durch digitale Systeme. Außerdem werden Kosten eines Energieberaters mit einer Steuerermäßigung in Höhe von 50 Prozent gefördert.
Begünstigt sind energetische Maßnahmen, die nach dem 31. Dezember 2019 begonnen und vor dem 1. Januar 2030 abgeschlossen werden.
Altersvorsorge wird attraktiver
Beitragszahlungen in die gesetzliche Rentenversicherung, berufliche Versorgungswerke oder in Rürup-Verträge können 2020 bis zu 25.046 Euro berücksichtigt werden. Das sind 741 Euro mehr als im Vorjahr. 90 Prozent der Beiträge werden als Sonderausgaben abgezogen, 2 Prozentpunkte mehr als 2019.
Dieser Höchstbetrag berücksichtigt allerdings auch die Arbeitgeberbeiträge, bei Beamten werden fiktive Beiträge angerechnet. Vom Rentenversicherungsbeitrag für gesetzlich Versicherte werden in der Regel 80 Prozent des Arbeitnehmerbeitrags berücksichtigt.
Arbeitnehmer, die in eine betriebliche Altersversorgung ansparen, können mehr Lohn begünstigt einzahlen. Steuer- und sozialversicherungsfrei bleiben Einzahlungen bis zu 3.288 Euro. Derselbe Betrag kann nochmals steuerfrei eingezahlt werden, muss jedoch beim Abzug der Sozialversicherungsbeiträge berücksichtigt werden.
Belastung für Ruheständler
Bis zum Jahr 2040 muss jeder neue Rentnerjahrgang jährlich einen höheren Prozentsatz seiner Rente versteuern. Wer 2020 erstmals Rente bezieht, hat einen steuerpflichtigen Rentenanteil von 80 Prozent. Nur noch 20 Prozent der Jahresrente bleiben steuerfrei. Der endgültige Freibetrag wird erstmals aus der Jahresrente 2021 berechnet.
Für Pensionäre verringert sich der Versorgungsfreibetrag. Bei Versorgungsbeginn 2020 bleiben noch 16 Prozent der Pension steuerfrei, höchstens jedoch 1.200 im Jahr. Der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag verringert sich auf 360 Euro.
Wer 2020 seinen 65. Geburtstag feiert und deshalb erstmals Anspruch auf den Altersentlastungsbetrag hat, erhält 16 Prozent, höchstens 760 Euro als Abzugsbetrag auf bestimmte Einkünfte. Der Altersentlastungsbetrag wird beispielsweise auf Löhne, auf Einkünfte aus Vermietung oder auf voll steuerpflichtige Einkünfte aus Pensionskassen und Riester-Verträgen gewährt, nicht jedoch auf Renten und Pensionen.
Steuerfreibetrag jetzt eintragen lassen
Höheres Nettoeinkommen schon im November
Nr. 13/2019 vom 7. Oktober 2019
Mit Freibeträgen bei der Lohnsteuer sichern Sie sich ein höheres Nettoeinkommen schon ab dem nächsten Monat – durch einen Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung.
„Der Antrag auf Lohnsteuerermäßigung für 2019 sollte noch im Oktober gestellt werden, denn dann werden die gesamten Ausgaben für 2019 in November und Dezember 2019 als Freibetrag bei der Gehaltsabrechnung berücksichtigt“, erklärt Erich Nöll, Geschäftsführer des Bundesverbandes Lohnsteuerhilfevereine (BVL), “und der Nettobetrag von etwaigem Weihnachtsgeld und vom November- sowie das Dezembergehalt können dadurch deutlich höher ausfallen.“
Der Antrag kann gleich für zwei Kalenderjahre gestellt werden, wenn die Aufwendungen voraussichtlich ähnlich hoch bleiben. Änderungen müssen dem Finanzamt umgehend mitgeteilt werden. Der Freibetrag wird auf einem amtlichen Vordruck gestellt, der im Formularcenter der Finanzverwaltung unter www.formulare-bfinv.de heruntergeladen werden kann. Erfolgt der An-trag nicht mehr vor dem 31. Oktober, aber noch bis zum 30. November, profitiert man beim Dezembergehalt vom kompletten Jahresfreibetrag.
Das Finanzamt trägt Aufwendungen ein, wenn diese insgesamt mehr als 600 Euro betragen. Für bestimmte Posten wie Kinderbetreuungskosten oder Handwerkerleistungen gilt diese Mindestgrenze nicht.
Aufwendungen, die sonst erst mit der Steuererklärung geltend gemacht werden, können eingetragen werden. Dazu gehören beispielsweise Aufwendungen für Fahrten zur Tätigkeitsstätte, Reisekosten, Arbeitsmittel, doppelte Haushaltsführung, Gewerkschaftsbeiträge oder berufliche Fortbildungskosten, soweit diese den Arbeitnehmerpauschbetrag von 1000 Euro übersteigen. Spenden, Schulgeld, Kinderbetreuungskosten, Unterhaltsleistungen, die Kirchensteuer oder andere Sonderausgaben, die höher als 36 € sind, können ebenso eingetragen werden wie Krankheits-, Pflegekosten oder andere außergewöhnliche Belastungen.
Die Aufwendungen für haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen in Privathaushalten zählen bei der Berechnung eines Freibetrags ab dem ersten Euro. Sie können in Höhe des vierfachen Betrags der sich daraus ergebenden Steuerermäßigung als Freibetrag berücksichtigt werden. Ein zu hoher oder zu geringer Lohnsteuerabzug wird letztlich über die Steuerveranlagung ausgeglichen. Eingetragene Freibeträge sowie bestimmte Steuerklassen verpflichten regelmäßig zur Abgabe der Steuererklärung.
Wenn ein Freibetrag berücksichtigt wird, kann sich das höhere Nettogehalt auch positiv auf staatliche Leistungen wie Elterngeld auswirken. Für ein höheres Elterngeld muss der Steuerklassenwechsel allerdings spätestens sieben Monate vor dem Monat, in dem der Mutterschutz
beginnt, beantragt worden sein.
Bei absehbarer Arbeitslosigkeit sollte man rechtzeitig eine günstigere Steuerklasse wählen. Wenn
die Änderung spätestens mit Wirkung ab dem 1. Januar 2020 eingetragen ist, winkt dadurch ein höheres Arbeitslosengeld.
Alle aktuellen Steuertipps im Überblick
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Viele neue Mitglieder erzählen uns im ersten Gespräch davon, daß sie ihre Steuererklärung in den letzten Jahren immer selbst angefertigt haben. Das ganze Wochenende wurde damit zugebracht, Unterlagen zusammenzustellen, die Erklärung auszufüllen und waren am Ende noch nicht einmal sicher, ob die Steuererklärung so richtig ist. Zu viele offene Fragen erzeugten Unsicherheit und Zweifel, daß man nicht vielleicht doch etwas übersehen haben könnte…
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