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Den Überblick behalten: aktuelle Steueränderungen

Der Lohnsteuerhilfeverein „Oberes Elbtal – Meißen“ e.V. informiert:

Das Jahr 2022 bringt für die Steuerpflichtigen einige steuerliche Änderungen.

1. Höherer Grundfreibetrag / Abbau der kalten Progression

Der Grundfreibetrag steigt um 240 Euro auf 9.984 Euro für Alleinstehende und um 480 Euro auf 19.968 Euro für Ehepaare oder eingetragene Lebenspartner, die gemeinsam ihre Steuererklärung abgeben. Bis zu diesem Betrag bleibt das Einkommen steuerfrei. Zum Abbau der sogenannten kalten Progression werden zusätzlich die übrigen Eckwerte des Steuertarifs um 1,17 % angehoben.

2. Gestiegener Unterhaltshöchstbetrag

Der Unterhaltshöchstbetrag wird an das Existenzminimum angepasst und steigt ebenfalls auf 9.984 Euro. Bis zu diesem Betrag können Unterstützungsleistungen an Angehörige oder andere begünstigte Personen steuerlich geltend gemacht werden. Zusätzlich können Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung abgesetzt werden.

3. Neue Höchstbeträge für abzugsfähige Altersvorsorgeaufwendungen

Beiträge zur Altersvorsorge in die gesetzliche Rente, in die Rürup-Rente, in landwirtschaftliche Alterskassen sowie berufsständische Versorgungseinrichtungen sind als Sonderausgaben steuerlich abzugsfähig, soweit sie den Höchstbetrag nicht übersteigen. Die Höchstbeträge für abzugsfähige Sonderausgaben betragen im Jahr 2022 25.639 Euro und 51.278 Euro (Einzel- / Zusammenveranlagung). Da der steuerlich abzugsfähige Anteil Jahr für Jahr um jeweils zwei Prozentpunkte steigt, können Steuerpflichtige von den geleisteten Beitragszahlungen nunmehr bis zu 94 Prozent des Höchstbetrags als Sonderausgaben steuerlich absetzen. Für das Jahr 2022 sind das also bis zu 24.101 Euro (Alleinstehende) bzw. 48.202 Euro (Ehegatten oder eingetragene Lebenspartner).

4. Anhebung der Freigrenze für Sachbezüge auf 50 Euro

Arbeitgeber können ihren Beschäftigten steuerfreie Sachbezüge beispielsweise in Form von Gutscheinen oder Fahrtickets gewähren. Die Obergrenze dieses Monatsbetrages erhöht sich ab 1. Januar 2022 von bisher 44 Euro auf 50 Euro.

5. Steuerfreie Corona-Prämie noch bis 31. März 2022

Arbeitgeber, die ihre durch die Corona-Krise belastenden Arbeitnehmer bislang noch nicht finanziell unterstützt haben, können bis zum 31. März 2022 zusätzlich zum Gehalt eine steuerfreie Corona-Prämie auszahlen. Die Verlängerung des Auszahlungszeitraums führt aber nicht dazu, dass eine Corona-Prämie im ersten Vierteljahr 2022 nochmals in voller Höhe ausgezahlt werden kann. Die 2020 eingeführte Corona-Prämie kann in dem Zeitraum vom 1. März 2020 bis 31. März 2022 geleistet werden und darf den Höchstbetrag von insgesamt 1.500 Euro nicht übersteigen.

6. Anhebung des Mindestlohns / Minijobber aufgepasst

Zum 1. Januar 2022 steigt der Mindestlohn von derzeit 9,60 Euro auf 9,82 Euro. Zum 1. Juli 2022 wird der Mindestlohn nochmal auf dann 10,45 Euro angehoben. Zu beachten ist, dass der Mindestlohn auch für sogenannte Minijobs, also geringfügige Arbeitsverhältnisse gilt, bei denen der monatliche Lohn regelmäßig nicht mehr als 450 Euro beträgt. Minijobber, bei denen vertraglich eine feste Arbeitsstundenanzahl in der Woche oder im Monat vereinbart ist, sollten prüfen, ob sie trotz gestiegenen Mindestlohns noch innerhalb des Grenzbetrags bleiben.

7. Verlängerung der Homeoffice-Pauschale bis Ende 2022 geplant

Bisher war die Homeoffice-Pauschale für die Jahre 2020 und 2021 befristet. Im Koalitionsvertrag der neuen Regierung ist eine Steueränderung für 2022 zur Homeoffice-Pauschale vorgesehen. Wegen der anhaltenden Corona-Pandemie soll die Homeoffice-Pauschale auch im Jahr 2022 steuerlich abgesetzt werden. Für die Kalenderjahre 2020 und 2021 können Arbeitnehmer bis zu fünf Euro für jeden Arbeitstag in der häuslichen Wohnung als Werbungskosten absetzen. Maximal gilt dies für 120 Tage, ins-gesamt also bis zu 600 Euro im Jahr. Die Homeoffice-Pauschale wird jedoch nicht zusätzlich zum Werbungskostenpauschbetrag gewährt. Daher können besonders diejenigen profitieren, die Werbungskosten von über 1.000 Euro haben. Allerdings entfällt für die Arbeitstage im Homeoffice die Fahrt zur Arbeitsstätte und somit die Pendlerpauschale.

Arbeitnehmer und Rentner können sich bei Lohnsteuerhilfevereinen beraten lassen. www.lohnsteuerhilfe-meissen.de Ihr Ansprechpartner ist Beratungsstellenleiter Uwe Reichel, Martinstr. 10, 01662 Meißen, Telefon: 03521 / 400800. 

 

Steueränderungen 2020

Nr. 1 vom 2. Januar 2020

Das neue Jahr bringt zahlreiche gesetzliche Neuregelungen. Der Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine e.V. (BVL) erläutert die wichtigsten Änderungen bei der Einkommensteuer.

 

Höherer Grundfreibetrag und Abbau der kalten Progression

Der Grundfreibetrag steigt um 240 Euro auf 9.408 Euro pro Person und Jahr. Für Ehe- und Lebenspartner, die eine gemeinsame Steuererklärung abgeben, gilt der doppelte Betrag. Bis zu dieser Höhe bleibt Einkommen vollständig steuerfrei.

Außerdem wird der Steuertarif zum Abbau der kalten Progression verändert. Durch diese Gesetzesänderungen verringert sich die jährliche Steuerbelastung wie folgt:

 

Einkommen   Steuer 2020 (1)     Ersparnis gegenüber 2019 (1)

10.000 €              86 €                       37 €

20.000 €              2.346 €                 68 €

30.000 €              5.187 €                 88 €

40.000 €              8.452 €                 117 €

50.000 €              12.141 €               154 €

60.000 €              16.236 €               183 €

70.000 €              20.436 €               183 €

 (1) Werte für Grundtabelle, ohne Zuschlagsteuern

 

Mehr Unterhalt

Mit dem Existenzminimum steigt auch der Unterhaltshöchstbetrag auf 9.408 Euro. Wer bedürftige Angehörige oder andere begünstigte Personen unterstützt, kann Zahlungen bis zu diesem Betrag abziehen. Beiträge zur Basisabsicherung in die Krankenversicherung und zur gesetzlichen Pflegeversicherung sind zusätzlich absetzbar. Eigenes Einkommen des Unterstützten verringert allerdings den maximalen Abzugsbetrag, wenn es im Jahr 624 Euro übersteigt. Wohnt der Unterhaltsempfänger im Ausland, gelten länderabhängig in vielen Fällen geringere Werte.

Steuerbegünstigung für Elektrofahrzeuge und öffentliche Verkehrsmittel

Ab 2020 werden Firmenfahrzeuge mit Elektroantrieb, die an Arbeitnehmer überlassen werden, steuerlich noch stärker begünstigt. Der pauschale Sachbezug für Privatfahrten und Fahrten zur Arbeitsstätte verringert sich auf ein Viertel. Damit reduziert sich für Arbeitnehmer, die solche Firmenfahrzeuge nutzen, die Lohnsteuer. Wer anstelle der pauschalen Methode mit einem Fahrtenbuch und den tatsächlichen Kosten den Sachbezug berechnet, hat ebenfalls Steuervorteile. Bei der Berechnung des individuellen Nutzungswertes muss für begünstigte Elektrofahrzeuge die Abschreibung nur noch zu einem Viertel berücksichtigt werden.

Die Neuregelung gilt auch für Firmenfahrzeuge, die der Arbeitgeber bereits im vergangenen Jahr angeschafft hat.

Höhere Verpflegungspauschale und neue Übernachtungspauschale

Arbeitnehmer mit Auswärtstätigkeit erhalten ab 2020 höhere Verpflegungspauschalen. Bei mehr als 8 Stunden Abwesenheit gelten 14 Euro (bisher 12 Euro) und bei ganztägiger Abwesenheit 28 Euro (bisher 24 Euro). Ganz neu ist ab diesem Jahr ein Übernachtungs-Pauschbetrag für Berufskraftfahrer, die in ihrem Fahrzeug übernachten, in Höhe von 8 Euro pro Übernachtung.

Die Pauschalen können entweder für steuer- und sozialversicherungsfreie Arbeitgeberleistungen genutzt oder als Werbungskosten geltend gemacht werden.

Steuerbonus für energetische Sanierungen

Wer an seinem selbstgenutzten Haus in Energiesparmaßnahmen investiert, erhält eine Steuerermäßigung in Höhe von 20 Prozent der Aufwendungen. Die Steuerermäßigung wird auf drei Jahre verteilt: zweimal 7Prozent der Investitionssumme im ersten und zweiten Jahr sowie 6 Prozent im dritten Jahr. Die maximale Steuerermäßigung für alle drei Jahre beträgt 40.000 Euro. Das heißt, es werden Baukosten bis zu 200.000 Euro gefördert.

Voraussetzung ist, dass das Objekt bei Durchführung der energetischen Maßnahme älter als 10 Jahre ist. Die im Gesetz einzeln aufgeführten begünstigten Baumaßnahmen sind beispielsweise Dämmung an Wänden und Fenstern, Heizungserneuerung und technische Verbrauchsoptimierung durch digitale Systeme. Außerdem werden Kosten eines Energieberaters mit einer Steuerermäßigung in Höhe von 50 Prozent gefördert.

Begünstigt sind energetische Maßnahmen, die nach dem 31. Dezember 2019 begonnen und vor dem 1. Januar 2030 abgeschlossen werden.

Altersvorsorge wird attraktiver

Beitragszahlungen in die gesetzliche Rentenversicherung, berufliche Versorgungswerke oder in Rürup-Verträge können 2020 bis zu 25.046 Euro berücksichtigt werden. Das sind 741 Euro mehr als im Vorjahr. 90 Prozent der Beiträge werden als Sonderausgaben abgezogen, 2 Prozentpunkte mehr als 2019.

Dieser Höchstbetrag berücksichtigt allerdings auch die Arbeitgeberbeiträge, bei Beamten werden fiktive Beiträge angerechnet. Vom Rentenversicherungsbeitrag für gesetzlich Versicherte werden in der Regel 80 Prozent des Arbeitnehmerbeitrags berücksichtigt.

Arbeitnehmer, die in eine betriebliche Altersversorgung ansparen, können mehr Lohn begünstigt einzahlen. Steuer- und sozialversicherungsfrei bleiben Einzahlungen bis zu 3.288 Euro. Derselbe Betrag kann nochmals steuerfrei eingezahlt werden, muss jedoch beim Abzug der Sozialversicherungsbeiträge berücksichtigt werden.

Belastung für Ruheständler

Bis zum Jahr 2040 muss jeder neue Rentnerjahrgang jährlich einen höheren Prozentsatz seiner Rente versteuern. Wer 2020 erstmals Rente bezieht, hat einen steuerpflichtigen Rentenanteil von 80 Prozent. Nur noch 20 Prozent der Jahresrente bleiben steuerfrei. Der endgültige Freibetrag wird erstmals aus der Jahresrente 2021 berechnet.

Für Pensionäre verringert sich der Versorgungsfreibetrag. Bei Versorgungsbeginn 2020 bleiben noch 16 Prozent der Pension steuerfrei, höchstens jedoch 1.200 im Jahr. Der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag verringert sich auf 360 Euro.

Wer 2020 seinen 65. Geburtstag feiert und deshalb erstmals Anspruch auf den Altersentlastungsbetrag hat, erhält 16 Prozent, höchstens 760 Euro als Abzugsbetrag auf bestimmte Einkünfte. Der Altersentlastungsbetrag wird beispielsweise auf Löhne, auf Einkünfte aus Vermietung oder auf voll steuerpflichtige Einkünfte aus Pensionskassen und Riester-Verträgen gewährt, nicht jedoch auf Renten und Pensionen.

 

 

 

Alle aktuellen Steuertipps im Überblick

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